1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB-HSW genannt, ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Hard- und Softwarelösungen von HESS Schweiz AG (nachfolgend „HESS“ genannt) und gelten für alle zwischen HESS und dem Kunden vereinbarten Hard- und Softwarelieferungen. Allgemeinen Einkaufsbedingungen und von diesen AGB-HSW abweichenden Vertragsbestimmungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf sämtliche Verträge und Auftragsbetätigungen zwischen HESS und ihren Kunden über den Kauf der in diesen Verträgen oder Auftragsbestätigungen (nachfolgend „Kaufverträge" genannt) aufgeführten Geräten, Kapazitätserweiterungen, Dokumentationen, Zubehör etc. („Hardware").
1.2 Sie sind sinngemäss auch anwendbar auf Software und alle anderen Produkte, die in der vom Kunden gekauften Hardware eingeschlossen oder eingebaut sind und für welche kein gesonderter Vertrag abgeschlossen wird. Unter Software werden alle Softwareprogramme von HESS oder von Dritten samt den zugehörigen Datenstrukturen, Betriebssystemen, systemnahen Programmen in Quellen- oder Objektform sowie den zugehörigen Dokumentationen verstanden („Software"). Die Kombination von Hardware und Software wird im Folgenden als „Produkte“ bezeichnet.
1.3 Durch die Unterzeichnung des auf diese AGB-HSW verweisenden Kaufvertrages, bringt der Kunde zum Ausdruck, dass er diese zur Kenntnis genommen und ihren Inhalt als für das Vertragsverhältnis verbindlich anerkannt hat.
1.4 Der Kunde erwirbt mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine Nutzungslizenz der im Kaufvertrag aufgeführten Software. Die Software geht nicht in den Besitz des Kunden über. Die dem Produkt mitgelieferte oder bereits installierte Software darf ausschliesslich nur auf diesem entsprechenden Geräte genutzt werden. Der Kunde ist berechtigt eine Sicherungskopie der Software zu erstellen. Die dauernde Nutzung der Software auf anderen Systemeinheiten, bedarf einer vorgängigen, schriftlichen Zustimmung von HESS und des Abschlusses eines entsprechenden Lizenzvertrages. Bei jeglichem Gebrauch der Software, der über den hier definierten Umfang hinausgeht, insbesondere, wenn der Kunde gegen diese Bestimmung verstösst, hat HESS das Recht, die Nutzungslizenz zu widerrufen.
2.1 HESS liefert die bestellten Produkte am vereinbarten Termin.
2.2 HESS liefert die bestellten Produkte an den vereinbarten Lieferort. Fehlt eine Vereinbarung hinsichtlich des Lieferortes, so liefert HESS an die im Kaufvertrag angegebene Adresse des Kunden.
2.3 Die gelieferten Produkte bestehen aus neuen Teilen, sofern im Vertrag nicht die Lieferung gebrauchter Teile vereinbart wurde. Gebrauchte Teile werden von HESS vor der Lieferung überholt und auf deren Betriebstüchtigkeit geprüft.
2.4 Die Vorbereitung des Aufstellungsortes vor dem Lieferdatum ist Sache des Kunden. Hält der Kunde einen vereinbarten Termin betreffend die Installationsvorbereitungen nicht ein, so gehen die für HESS entstehenden Mehraufwendungen zu Lasten des Kunden.
2.5 Weitere Leistungen von HESS werden gesondert vereinbart.
3.1 In dem im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis sind allfällige Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung bis zum vereinbarten Installationsort sowie Zollgebühren grundsätzlich nicht inbegriffen. Diese sind vom Kunden zu tragen und werden in der Regel im Kaufvertrag als Pauschale separat aufgeführt.
Sofern im Kaufvertrag nichts anderes ausgewiesen umfassen die im Kaufvertrag aufgeführten Pauschalen den Transport an den Aufstellungsort, die Montage und den Anschluss an die vom Kunden vorbereiteten Leitungen (ohne bauseitige Vorkehrungen), die Konfiguration und die Inbetriebnahme des Automaten, die Instruktion des Bedienungspersonals und ein Benutzerhandbuch.
3.2 Die Mehrwertsteuer und allfällige weitere indirekte Steuern sind im Kaufpreis nicht enthalten. Sie werden separat ausgewiesen und gehen zu Lasten des Kunden.
3.3 Der Kaufpreis und die separat ausgewiesenen Kosten und Steuern werden innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden wird ein Verzugszins fällig. Der Zinssatz entspricht dem im Schweizerischen Obligationenrecht festgelegten Verzugszinssatz.
3.5 Ergeben sich für HESS infolge gestiegener Arbeits- oder Materialkosten oder Wechselkursschwankungen zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags, ist HESS berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend anzupassen; sofern der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich Einspruch gegen den neuen Preis erhebt, erklärt er damit sein Einverständnis zu der Preisänderung.
4.1 HESS trägt die Gefahr des Verlustes oder Beschädigung des Produktes bis zu dessen Eintreffen am Lieferort. Ab diesem Zeitpunkt gehen Nutzen und Gefahr an den Kunden über.
4.2 Das Eigentum am gelieferten Produkt geht erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt Kosten und Steuern auf den Kunden über.
4.3 Im Rahmen der Gewährleistung gemäss Ziffer 5 eingesetzte Teile gehen mit der Einsetzung in das Eigentum des Kunden, entnommene Teile mit der Entnahme in das Eigentum von HESS über. Diese Regel gilt nicht für jene zu ersetzenden Komponenten oder Peripherieteile, welche vor den Gewährleistungsarbeiten nicht im Eigentum des Kunden waren. HESS behält sich diesfalls das Eigentum an den eingebauten Teilen bis zur Übertragung des Eigentums an den ausgebauten Teilen ausdrücklich vor.
4.4 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises hat der Kunde die Hardware im Zustand zu erhalten, der bei Lieferung gegeben war.
4.5 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises hat der Kunde die Hardware gegen Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu versichern, und zwar zum Ersatzwert. HESS hat das Recht, jederzeit die Beweise für das Vorliegen der in dieser Ziffer geforderten Versicherungenspolicen vorgelegt zu bekommen.
5.1 HESS garantiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, dass das Produkt die ausdrücklich und schriftlich im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaften aufweist und frei von Material- und Herstellungsfehlern ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit des Produkts erheblich beeinträchtigen. Eine Garantie für einen unterbruchslosen Betrieb des Produkts übernimmt HESS nicht.
5.2 Sofern im Kaufvertrag nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 90 Tage und beginnt am Folgetag nach dem Installationsdatum. Die Wartung des Produkts nach Ablauf dieser Gewährleistungsfrist ist nur gewährleistet, sofern der Kunde mit HESS zusätzlich einen separaten Wartungsvertrag abgeschlossen hat.
5.3 Der Kunde hat Mängel oder Störungen sofort, spätestens aber 10 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen, andernfalls der Mangel als genehmigt gilt. Die geltend gemachten Mängel oder Störungen sind dabei möglichst detailliert, d.h. unter Beilage der verfügbaren Dokumentationen sowie unter Angabe von Datum, Uhrzeit sowie der genauen Begleitumstände der Entdeckung des Mangels bzw. der Störung zu dokumentieren.
5.4 Die Gewährleistungspflicht besteht nur, sofern sich die gemeldeten Mängel bzw. Störungen unter den vertragsgemässen Einsatzbedingungen reproduzieren lassen.
5.5 Im Falle eines Mangels oder einer Störung während der Gewährleistungsfrist steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung des Produkts zu. HESS kann anstelle einer Nachbesserung eine Ersatzlieferung vornehmen. Eine weitergehende Gewährleistung besteht nicht.
5.6 Der Mangel bzw. die Störung gilt als behoben, wenn er unter identischen Umständen nicht mehr auftritt. Der Kunde ermächtigt HESS, allfällige, für die Erfüllung der Gewährleistungspflicht erforderliche technische Verbesserungen einzubauen.
5.7 Die Verantwortung für die Auswahl und den Gebrauch des Produkts sowie für die damit zu erzielenden Resultate liegen beim Kunden. Er ist zudem verantwortlich für Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Informationen vor Zerstörung oder Missbrauch.
5.8 Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Hard- und Software. Die Gewährleistung bei allfälligen Beeinträchtigungen von Konfigurationen oder Daten als Folge eines Hardwaredefektes oder Softwarefehlers ist nicht gegeben.
5.9 Die Gewährleistung für Hardware, welche Teile enthält, die ohne vorgängige Einwilligung von HESS eingebaut wurden, sowie bei nicht von HESS vorgenommenen Konfigurationsänderungen, ist ausgeschlossen.
5.10 Werden neue Software-Releases angekündigt, ist HESS berechtigt, diese dem Kunden zu liefern. Die Lieferung von neuen Softwareprodukten, neuen Versionen oder neuen Releases erfolgt ohne anderslautende Abmachung nur gegen Entrichtung der entsprechenden Upgrade-Lizenzgebühr. Nicht eingeschlossen und separat verrechnet werden notwendige Änderungen an der Hardware. Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Lieferung solcher Software besteht nicht.
5.11 Die Gewährleistung umfasst weder Instandsetzung, noch erhöhten Aufwand, welche nötig werden als Folge eines mit HESS nicht abgesprochenen Standortwechsels, äusserer Einflüsse, unrichtiger Installation oder Bedienung und anderer Gründe, die vom Kunden zu vertreten sind. Die Gewährleistungsverpfichtung entfällt generell, wenn das Produkt ins Ausland gebracht wurde.
5.12 Ergibt sich, dass ein beanstandeter Fehler nicht unter die oben beschriebene Gewährleistungspflicht von HESS fällt, hat der Kunde auf Aufforderung hin den HESS dadurch entstandenen Aufwand zu vergüten.
5.13 Während der Gewährleistungsfrist teilt der Kunde HESS rechtzeitig jeden geplanten Standortwechsel eines Produktes mit.
5.14 HESS sichert zu, dass die lizenzierte, von HESS selbst entwickelte ("eigene") Software bei vertragsgemässem Gebrauch die im Kaufvertrag festgehaltenen Programmspezifikationen im Wesentlichen aufweist. Der Kunde anerkennt jedoch, dass die völlige Fehlerfreiheit technisch nicht möglich ist. Der unterbruchslose Einsatz der Software wird von HESS nicht garantiert. HESS übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software in einer spezifischen vom Kunden gewünschten Kombination, mit beliebigen Daten, zusammen mit anderen Programmen oder anderen Informationssystemen funktioniert.
Die Gewährleistung für lizenzierte Software von Drittherstellern richtet sich nach Ziff. 6 dieser AGB-HSW.
6.1 HESS übernimmt keine Verpflichtung zur Lizenzierung oder Registrierung von Software, die nicht von HESS vertrieben wird.
6.2 Die Gewährleistung bei Drittsoftware, die von HESS - etwa als Teil der lizenzierten Software - vertrieben wird, richtet sich nach den Lizenzbestimmungen des entsprechenden Herstellers.
6.3 Bezüglich Störungen, welche Folge des Einsatzes von Software sind, die nicht von HESS geliefert wurde, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
7.1 Dem Kunden stehen nur die ihm im Kaufvertrag ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte an der Software zu. Alle übrigen Rechte, wie insbesondere das Eigentum, das Urheberrecht sowie weitere Immaterialgüterrechte an der Software oder an Änderungen daran, verbleiben bei HESS bzw. beim Dritthersteller.
7.2 Der Kunde darf die Software ohne vorgängige, schriftliche Zustimmung von HESS nicht verändern. Jegliches Entschlüsseln (z.B. Reverse Engineering, Dekompilieren
oder Disassemblieren) der Software ist untersagt, es sei denn, dies erfolgt, um sich Informationen über Schnittstellen zwecks Interoperation mit anderen Programmen zu beschaffen.
7.3 Wird die Dauer der Lizenzierung im Kaufvertrag zeitlich begrenzt, so ist der Kunde nach Ablauf dieser Dauer verpflichtet, HESS den Nichtgebrauch der Software schriftlich zu bestätigen.
8.1 Unter Vorbehalt der zeitlichen Begrenzung der Lizenzbestimmungen im Kaufvertrag wird die Lizenzierung auf unbestimmte Zeit, längstens aber bis zur endgültigen Ausserbetriebssetzung des dazugehörigen Gerätes, abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten jeweils per 30. Juni und 31. Dezember gekündigt werden.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich binnen zwei Wochen nach Beendigung der Softwarenutzung sämtliche relevanten Unterlagen, die die Software betreffen sowie sämtliche gefertigte Kopien an HESS zurückzugeben.
9.1 HESS haftet dem Kunden für Schäden, welche aus eigener Absicht oder grober Fahrlässigkeit entstehen. Jede weitere Haftung, namentlich für Reflexschäden, ist ausgeschlossen. HESS kann insbesondere auch nicht haftbar gemacht werden, wenn sie infolge von Einflüssen, die ausserhalb ihrer Kontrolle liegen, wie z.B. Feuer, Explosion, Schnee, Erdbeben, usw. an der Vertragserfüllung gehindert wird. Ausgeschlossen ist insbesondere die Geltendmachung von Kosten für die Bereitstellung von Ausweichlösungen, die Schulung oder Umschulung des Personals nach allfälliger Nachbesserung sowie für die von Kunden ohne vorgängige Zustimmung von HESS veranlassten Ersatzvornahmen oder Fehlerbehebungen. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche auf Schadenersatz für ungerechtfertigte Bargeldbezüge, Forderungen aus entgangenem Gewinn, Verlust bei Gerätestörungen oder Forderungen von Gerätebenützern bei technischen Fehlern.
9.2 Jede Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.
9.3 Der Kunde haftet HESS für Schäden, die HESS als Folge einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung der Leistungserbringung entstehen.
10.1 Die Ausfuhr der Hardware aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ist nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung durch HESS gestattet, wobei die Bewilligung nur aus wichtigen Gründen verweigert werden darf. Diese Verpflichtung ist vom Kunden bei einem allfälligen Weiterverkauf dem jeweiligen neuen Eigentümer zu überbinden.
10.2 HESS ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Dritte beizuziehen.
10.3 Auf Hardware oder Hardwareelemente, welche HESS selber von Dritten bezieht, können neben den vorliegenden AGB-HSW auch weitere, vom Hersteller auferlegte Bestimmungen zur Anwendung kommen. HESS wird den Kunden über solche Bestimmungen in geeigneter Weise informieren.
HESS hat das Recht, vom Kunden eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Recyclinggebühr zu verlangen. Soweit diese Recyclinggebühr entrichtet wurde, übernimmt HESS auf Wunsch des Kunden am Ende der Lebensdauer der Hardware deren Entsorgung.
12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners, die im Rahmen der Vertragserfüllung zu ihrer Kenntnis gelangen. Die Parteien verpflichten sich, den Vertragspartner zu konsultieren, wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Information oder Wahrnehmungen zu dessen Geschäftsgeheimnissen gehören.
12.2 Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im gleichen Umfang weiter.
13.1 Der Kaufvertrag kommt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien zustande. Auftragsbestätigungen sind bindend, sofern sie nicht innerhalb 5 Arbeitstagen durch den Kunden schriftliche abgelehnt werden.
13.2 Jede Abtretung von Rechten aus dem Kaufvertrag seitens des Kunden sowie jede Verrechnung durch den Kunden von Forderungen des Kunden gegen HESS mit Gegenforderungen von HESS gegen den Kunden bedarf der vorherigen, schriftlichen Einwilligung von HESS. HESS hat das Recht, das Kaufvertragsverhältnis mit Einschluss der darin enthaltenen Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen.
13.3 HESS behält sich das Recht vor, diese AGB-HSW jederzeit veränderten Verhältnissen anzupassen. Solche Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Sie treten in Kraft, sofern der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich Einspruch gegen die neuen AGB erhebt.
13.4 Alle Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages oder der Auftragsbestätigung, einschliesslich dieses Schriftlichkeitsvorbehalts, sind ausschliesslich schriftlich gültig und haben mit einem Hinweis auf den Kaufvertrag resp. die Auftragsbestätigung zu erfolgen.
13.5 Sollte eine oder sollten mehrere Regelungen des Kaufvertrages oder dieser AGB-HSW ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Kaufvertrags und dieser AGB-HSW davon unberührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Regelung soll durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung so nahe wie möglich kommt.
13.6 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Gerichts einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen. Dem Vertragspartner ist dabei ausreichende Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
13.7 Der Kaufvertrag untersteht schweizerischem Recht. Das Wiener Kaufrecht ist nicht anwendbar. Im Streitfall sind ausschliesslich die Gerichte der Stadt Bern zuständig.
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